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Art. 1 § 3 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit …................73,00 €

30 vH mit …..............145,90 €

40 vH mit …..............218,90 €

50 vH mit …..............291,80 €

60 vH mit …..............364,80 €

70 vH mit …..............437,80 €

80 vH mit …..............583,70 €

 

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….................218,90 €

160 mit ….................291,80 €

190 mit ….................364,80 €

220 mit ….................437,80 €

250 mit ….................510,70 €

280 mit ….................583,70 €

 

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 291,80 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012486

Dokumentnummer

NOR40259310

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