Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit …................73,00 € |
30 vH mit …..............145,90 € |
40 vH mit …..............218,90 € |
50 vH mit …..............291,80 € |
60 vH mit …..............364,80 € |
70 vH mit …..............437,80 € |
80 vH mit …..............583,70 € |
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
- bei einer Summe von mindestens
130 mit ….................218,90 € |
160 mit ….................291,80 € |
190 mit ….................364,80 € |
220 mit ….................437,80 € |
250 mit ….................510,70 € |
280 mit ….................583,70 € |
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 291,80 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012486
Dokumentnummer
NOR40259310
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