Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2024 mit 1,097 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2024 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012486
Dokumentnummer
NOR40259311
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