Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3.
(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR40041772
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