§ 3
Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.
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