Strafbestimmung
§ 20.
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 300 000 S (21 801,85 Euro) zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159904
alte Dokumentnummer
N9199960876L
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