Art. 1 § 20 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmung

§ 20.

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 21 801 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR40026712

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