Art. 1 § 150 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Einberufung

§ 150.

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

  1. 1. Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
  2. 2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100663

alte Dokumentnummer

N6198410888Y

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