Art. 1 § 147 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 147.

(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 145 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100660

alte Dokumentnummer

N6198410885Y

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