Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 12.
Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40119994
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