Gericht, Verfahren
§ 13.
Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR12086712
alte Dokumentnummer
N5199549947J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)