Lehrvertrag
§ 127.
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter (Vormund) andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100640
alte Dokumentnummer
N6198410865Y
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