Art. 1 § 127 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

Lehrvertrag

§ 127.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter (Vormund) andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).

(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100640

alte Dokumentnummer

N6198410865Y

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