zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Lehrzeit
§ 126.
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40153653
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