§ 117
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
10.04.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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