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Art. 1 § 116 LWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2017

§ 116

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

10.04.2017

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