zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 105o.
Die Dienstnehmerin kann
- 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
- 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
- ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40052635
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
