Art. 15
Übergabe der Unterhaltspflicht an die Vertragsstaaten
(1) Sobald die Gemeinsame Rheinkommission zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten Zustand einzelner Werke oder von Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet sich die Werke befinden, wird die Regierung dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre Unterhaltspflicht veranlassen.
(2) In Ausübung der Unterhaltspflicht werden die Vertragsstaaten im besonderen alle notwendigen Arbeiten durchführen, um Veränderungen der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt beeinträchtigen, zu verhüten oder zu beheben.
(3) Die Heranziehung Dritter zum Unterhalt ist eine eigenstaatliche Angelegenheit.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130203
alte Dokumentnummer
N8195539328L
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