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Art. 15 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 15

Übergabe der Unterhaltspflicht an die Vertragsstaaten

(1) Sobald die Gemeinsame Rheinkommission zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten Zustand einzelner Werke oder von Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet sich die Werke befinden, wird die Regierung dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre Unterhaltspflicht veranlassen.

(2) In Ausübung der Unterhaltspflicht werden die Vertragsstaaten im besonderen alle notwendigen Arbeiten durchführen, um Veränderungen der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt beeinträchtigen, zu verhüten oder zu beheben.

(3) Die Heranziehung Dritter zum Unterhalt ist eine eigenstaatliche Angelegenheit.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130203

alte Dokumentnummer

N8195539328L

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