Artikel 14
Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
vgl. Art. 7 B-VG, Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Glaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, Genuss
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000054
alte Dokumentnummer
N11867120730
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