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Artikel 14 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1867

Artikel 14

Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

vgl. Art. 7 B-VG, Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958

Schlagworte

Glaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, Genuss

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000054

alte Dokumentnummer

N11867120730

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