Artikel 137
— B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)