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Art. 10 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 10

Das Zentralbüro

(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.

(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130198

alte Dokumentnummer

N8195539323L

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