Art. 10
Das Zentralbüro
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130198
alte Dokumentnummer
N8195539323L
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