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§ 40 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40.

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40221808