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§ 98 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Abschnitt 3

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht

§ 98.

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097071

alte Dokumentnummer

N6197422983L