Abschnitt 3
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht
§ 98.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097071
alte Dokumentnummer
N6197422983L
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