Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 214.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
- 2. der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40053867