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§ 214 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 214.

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. 1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
  2. 2. der Europäischen Gesellschaft

    haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053867

Stichworte