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§ 213 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 213.

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

  1. 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

    notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Schlagworte

Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053866

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