vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

2. Abschnitt

Organe

§ 9.

(1) Organe der Apothekerkammer sind

  1. 1. die Delegiertenversammlung,
  2. 2. die Abteilungsversammlungen,
  3. 3. der Kammervorstand,
  4. 4. die Abteilungsausschüsse,
  5. 5. das Präsidium,
  6. 6. der Präsident,
  7. 7. die Obmänner der Abteilungen,
  8. 8. die Landesgeschäftsstellen,
  9. 9. der Kontrollausschuss,
  10. 10. der Disziplinarrat, und
  11. 11. die Schlichtungskommission.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235268