§ 9 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Organe

§ 9.

(1) Organe der Apothekerkammer sind

  1. 1. die Delegiertenversammlung,
  2. 2. die Abteilungsversammlungen,
  3. 3. der Kammervorstand,
  4. 4. die Abteilungsausschüsse,
  5. 5. das Präsidium,
  6. 6. der Präsident,
  7. 7. die Obmänner der Abteilungen,
  8. 8. die Landesgeschäftsstellen,
  9. 9. der Kontrollausschuss, und
  10. 10. der Disziplinarrat.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150111