vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 50

In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.