Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 49.
(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40235280
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