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§ 60a ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a.

Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260791