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§ 60 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Übermittlung von Ausfertigungen

§ 60.

Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260790