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§ 79 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen Mitteilungen an die Europäische Kommission

§ 79.

(1) Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

  1. 1. unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,
  2. 2. jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,
  3. 3. den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  4. 4. die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
  5. 5. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

  1. 1. die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  2. 2. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 , außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40195143

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