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§ 80 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 80.

(1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insoweit dies gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 zulässig ist.

(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Bundesverwaltungsgericht haben der APAB auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

(4) Die APAB arbeitet mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Genossenschaftsrevisor zusammen. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB arbeitet diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammen.

(5) Die Finanzmarktaufsicht und die Prüfstelle für Rechnungslegung haben bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft dies der APAB mitzuteilen. Diese hat der Finanzmarktaufsicht und der Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.

(6) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.