vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 80.

(1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die APAB von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen öffentliche bestellten Wirtschaftsprüfer zu verständigen und auf Verlangen der APAB jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände haben auf Verlangen der APAB für die Zwecke des § 36 Abs. 3 jederzeit Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die APAB hat mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Revisor und in Bezug auf die Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 zusammenzuarbeiten. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB hat diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammenzuarbeiten.

(5) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung haben einen begründeten Verdacht auf Vorliegen von wesentlichen Mängeln in der internen Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft der APAB mitzuteilen. Diese hat der FMA, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.

(6) Die APAB und die FMA haben im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und sind zu diesem Zweck zum Informationsaustausch befugt. In diesem Rahmen können allgemeine Informationen, Tatsachen und Bewertungen sowie insbesondere Ermittlungs- und Verfahrensergebnisse ausgetauscht werden, sofern dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben voraussichtlich erforderlich ist. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch können auf Ersuchen einer Behörde oder unaufgefordert erfolgen, sofern die übermittelnde Behörde die Weiterleitung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Behörde als voraussichtlich erforderlich beurteilt. Der Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung unterliegt keinen gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen.

(7) Sofern der APAB im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers gegen die Bestimmungen des WTBG 2017 oder eines zugelassenen Revisors gegen die Bestimmungen des GenRevG 1997 und auf deren Grundlage ergangener Rechtsakte sowie berufsrechtlicher Richtlinien, Gutachten und Grundsätze zur Kenntnis gelangen, ist die APAB verpflichtet, diese Verstöße der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zum Zweck der Ausübung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten anzuzeigen.

(8) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

Schlagworte

Ermittlungsergebnis, Verschwiegenheitsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte