4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen Mitteilungen an die Europäische Kommission
§ 79.
(1) Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
- 1. unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,
- 2. jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,
- 3. den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
- 4. die in § 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und die in § 78 Abs. 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 14 Z 84, BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
- 1. die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
- 2. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 , außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275737
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