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§ 11 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Aufsicht und Gebarungskontrolle

§ 11

(1) Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

(3) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.

(4) Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.