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§ 10 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Geschäftsführer

§ 10

(1) Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer‑ und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer ‑ zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben über hinreichende Verwaltungs- und Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.

(3) Das Kuratorium stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung. Insoweit der Geschäftsführer nicht ohnehin ehrenamtlich tätig ist, ist er entsprechend seiner für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und den für die Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand zu entlohnen. Zur Ausübung seiner Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihm aus Fondsmitteln‑ unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ‑ ersetzt.

(4) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des AÖF nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Entscheidungen über Zuwendungen im Sinn des § 8 Abs. 4 sowie die Dokumentation und Archivierung. Er hat eine rasche Erledigung der an den AÖF gerichteten Anträge sicher zu stellen.

(5) Der Geschäftsführer haftet in Ausübung seiner Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

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