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Anlage4 Anmeldegesetz Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1993

Formblatt D

ENTSCHÄDIGUNGSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN

FORMBLÄTTER FÜR EINZELANSPRÜCHE IN BEZUG AUF SCHÄDEN ODER 100.000 US-Dollar

Anlage4

Hinweise für die Antragsteller

  1. 1. Diese Formblätter gelten für Personen, die einen Anspruch für Schäden von ÜBER EINHUNDERTTAUSEND US-DOLLAR (100.000 US-$) geltend machen, die sie infolge der widerrechtlichen Invasion Kuwaits durch Irak am 2. August 1990 und der Besetzung des Landes erlitten haben. Falls Sie bereits einen Anspruch wegen schwerer Körperverletzung oder Tod auf Formblatt „B“ oder einen Anspruch auf die ersten 100.000 US-$ auf Formblatt „C“ (Einzelansprüche in bezug auf Schäden bis zu 100.000 US-$) beantragt haben, können Sie diese Formblätter dazu verwenden, einen Anspruch auf den Rest Ihrer Verluste geltend zu machen. Darüber hinaus können Sie auf diesen Formblättern einen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen vorgenommenen Zahlungen oder Unterstützungsleistungen an andere (gleichviel auf welchen Betrag sich dieser Anspruch beläuft) für Verluste geltend machen, die unter die vom Verwaltungsrat angenommenen Kriterien fallen. Beträge, die bereits auf Formblatt „C“ geltend gemacht wurden, dürfen nicht noch einmal aufgeführt werden.
  2. 2. Sie sollten Ihren Anspruch auf den beigefügten Formblättern bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung einreichen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Entschädigungskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuweisenden Beträge festsetzen. Eine Entschädigung für Ihren Anspruch erhält Ihre Regierung nur, wenn er von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.
  3. 3. Es sind Nachweise über Ihre Staatsangehörigkeit sowie über Ihren Aufenthalt zu erbringen, falls Sie Ihren Anspruch durch ein Land geltend machen, dessen Staatsangehöriger Sie nicht sind. Ferner sind Belege und andere geeignete Beweise erforderlich, die als Nachweis für die Umstände und die geltend gemachte Schadenssumme ausreichen. Es wird Ihnen mitgeteilt werden, ob weitere diesbezügliche Informationen oder Nachweise benötigt werden.
  4. 4. Das Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen1 sowie die dadurch verursachte wirtschaftliche Lage werden als Grundlage für eine Entschädigung nicht anerkannt. Eine Entschädigung wird insoweit geleistet, als die widerrechtliche Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak unmittelbare Verluste, Sach- oder Körperschäden verursacht hat, die vom Handelsembargo und damit zusammenhängenden Maßnahmen zu trennen und zu unterscheiden sind. (Ist zum Beispiel der Verlust, der Sach- oder Körperschäden in vollem Umfang eine unmittelbare Folge der widerrechlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak, so soll Entschädigung geleistet werden, selbst wenn der Verlust, der Sach- oder Körperschaden auch auf das Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen zurückgeführt werden könnten.) Der Gesamtbetrag der zu einer Entschädigung berechtigenden Verluste wird in dem Maß verringert, wie diese Verluste vernünftigerweise vermeidbar gewesen wären. Weitere Einzelheiten über die in diesem Absatz behandelten Angelegenheiten stellt der Verwaltungsrat den Mitgliedern der Kommission für die Beurteilung der Ansprüche zur Vergütung.
  5. 5. Jede Geld- oder Sachentschädigung, die bereits von anderer Seite geleistet wurde, wird vom Gesamtbetrag der Zahlungen für die erlittenen Schäden abgezogen.
  6. 6. Ansprüche im Namen irakischer Staatsangehöriger, die nicht tatsächlich (bona fide) die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, werden nicht berücksichtigt.
  7. 7. Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte überhöhte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder sonst glaubhaft gemacht werden können. Die Geltendmachung solcher Ansprüche kann sich nachteilig auswirken und soll deshalb vermieden werden.

(Anm.: Die Formulare zum Formblatt D sind als PDF dokumentiert.)

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  1. 1Der Ausdruck „Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen“ bezieht sich auf die in der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen enthaltenen Verbote und einschlägige spätere Resolutionen sowie auf die von den Staaten aufgrund dieser Resolutionen getroffenen Maßnahmen.

Zusatzdokumente: 26_1993_Formblatt_D 

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