vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage3 Anmeldegesetz Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1992

Formblatt C

KOMPENSATIONSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN

FORMBLÄTTER FÜR EINZELANSPRÜCHE IN BEZUG AUF SCHÄDEN BIS ZU 100 000 US-$

Anlage3

Hinweise für die Antragsteller

1. Diese Formblätter gelten nur für Personen, die einen Anspruch wegen Schäden bis zu EINHUNDERTTAUSEND US-DOLLAR (100 000 US-$) geltend machen, die sie infolge der widerrechtlichen Invasion Kuwaits durch Irak am 2. August 1990 und der anschließenden Besetzung des Landes erlitten haben. Falls Sie der Auffassung sind, daß Ihre Schäden 100 000 US-$ übersteigen und dies belegt werden kann, können Sie den Gesamtbetrag zu einem späteren Zeitpunkt beantragen oder Ihren Anspruch auf die ersten 100 000 US-$ mittels dieser Formblätter und den Rest später auf Formblatt „D“ (Einzelansprüche, die nicht anderweitig erfaßt sind) geltend machen.

2. Sie sollten Ihren Anspruch auf den beigefügten Formblättern bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung geltend machen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Kompensationskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuteilenden Beträge festsetzen. Ihre Regierung erhält nur eine Entschädigung für Ihren Anspruch, wenn dieser von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.

3. Es sind Nachweise über Ihre Staatsangehörigkeit zu erbringen. Ferner sind geeignete Beweise erforderlich, welche die Umstände und die geltend gemachte Schadenssumme belegen. Es wird Ihnen mitgeteilt werden, ob weitere diesbezügliche Informationen oder Nachweise benötigt werden.

4. Für unmittelbare Verluste infolge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak wird eine Entschädigung gezahlt. Eine Entschädigung wird nicht geleistet für Verluste infolge des Handelsembargos und damit zusammenhängender Maßnahmen; Anwaltsgebühren oder sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schadensanträge werden ebenfalls nicht im Rahmen dieser Anspruchsgruppe erstattet. In bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Absatzes erhalten Sie weitere Anleitungen. Jede Geld- oder Sachentschädigung, die bereits von anderer Seite geleistet wurde, wird vom Gesamtbetrag der Zahlungen für die erlittenen Schäden abgezogen.

5. Ansprüche im Namen irakischer Staatsangehöriger werden nicht geprüft, es sei denn, diese hätten tatsächlich (bona fide) die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates.

6. Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte überhöhte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Geltendmachung unzulänglich dargelegter Ansprüche kann sich insgesamt nachteilig auswirken und sollte deshalb vermieden werden.

(Anm.: Die Formulare zum Formblatt C sind als PDF dokumentiert.)

Zusatzdokumente: 310_1992_Formblatt_C 

Stichworte