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Anlage VII ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Anlage VII

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß § 15)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1. die genaue Definition der von ihr erfassten Produktart(en);
  2. 2. die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;
  1. a) bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anlage I Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
  2. b) bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  1. 3. die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  2. 4. die Anforderungen an die Installation des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  3. 5. die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  4. 6. Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG,
  1. a) wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
  2. b) gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter;

    sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

  1. 7. die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  2. 8. die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  3. 9. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

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