Anlage III
LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Art und Gliederung des Lehrplans
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
2. Unterrichtsprinzipien
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
3. Unterrichtsplanung
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
- 2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
- Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrgangs für Inklusive Sozialpädagogik, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik gemäß § 81 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die sozialpädagogischen Aufgaben in Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung zu erfüllen.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
IV. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
A. Pflichtgegenstände 1) | Wochenstundenzahl | Summe | Lehr-ver-pflich-tungs-gruppe | |||
Klasse | ||||||
1. | 2. | 3. | 4. | |||
Religion | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | (III) |
Ausbildungsbereich A |
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Heil- und Sonderpädagogik | 2 | 2 | 2 | 2 |
| II |
Grundprobleme der Behindertenpädagogik | 4 | – | – | – |
| II |
Heil- und sonderpädagogische Einrichtungen | 2 | 2 | 1 | 1 |
| III |
Biologisch-medizinische Grundlagen | 4 | – | – | – |
| II |
Aspekte der Entwicklungspsychologie | – | – | 2 | 2 |
| II |
Aspekte der Tiefenpsychologie | – | – | 2 | 2 |
| II |
Aspekte der Sozialpädagogik | – | – | 2 | 2 |
| II |
Spezielle Rechtskunde | – | – | – | 2 |
| III |
Ausbildungsbereich B |
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Spezielle Didaktik | 3 | 3 | 3 | 3 |
| II |
Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen | 4 | 4 | 2 | 2 |
| IV |
Sonderschulpädagogik | – | 1 | – | – |
| III |
Psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmethoden | 4 | – | – | – |
| III |
Methoden der Heil- und Sondererziehung | – | 2 | – | – |
| III |
Einführung in funktionell therapeutische Methoden: |
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Kognitives Training | – | – | 3 | – |
| IV |
Bewegungstherapie | – | – | 3 | – |
| IV |
Ergotherapie | – | 3 | – | – |
| IV |
Musiktherapie | – | – | 3 | – |
| IV |
Rhythmisch-musikalische Erziehung | – | 3 | – | – |
| IV |
Logopädie | – | 3 | – | – |
| IV |
Ausbildungsbereich C |
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Spezielle Hort- und Heimpraxis | 6 | 6 | 6 | 6 |
| III |
Gesamtwochenstundenzahl | 26-30 | 27-30 | 27-30 | 20-23 | 109 2) |
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B. Freigegenstände 1) |
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Kognitives Training | – | – | – | 1 | 1 | IV |
Bewegungstherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
Ergotherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
Musiktherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
Rhythmisch-musikalische Erziehung | – | – | – | 1 | 1 | IV |
Logopädie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
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Praxisberatung/Supervision | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | V |
Gruppendynamisches Seminar | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | IV |
Tiefenpsychologisches Seminar | – | – | 1 | 1 | 2 | IV |
Spezielle Erste Hilfe | 2 | – | – | – | 2 | IV |
Spezielle Leibeserziehung | – | 2 | – | – | 2 | (IVa) |
1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt I Z 4.
2) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Anlage I ist sinngemäß anzuwenden.
b) Evangelischer Religionsunterricht (Anm. 1)
Wird gesondert bekanntgemacht.
(___________________
Anm. 1: Anlage 4 der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 tritt ab 1.9.2020 klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 355/1985.)
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
Ausbildungsbereich A
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vertiefte Kenntnis der heil- und sonderpädagogischen Bildungsproblematik einschließlich der Theorie zur Methodik und Didaktik der Erziehung behinderter und verhaltensauffälliger Menschen.
Erweiterter Einblick in die biologischen, medizinischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen, tiefenpsychologischen, sozialpädagogischen und rechtlichen Grundlagen der Heil- und Sonderpädagogik.
Lehrstoff:
HEIL- UND SONDERPÄDAGOGIK
1. bis 4. Semester:
Zielsetzungen und Methoden der Heil- und Sondererziehung; Erziehungs- und Bildungsansprüche behinderter Menschen; Prinzipien heil- und sonderpädagogischer Intervention, Betreuung und Förderung; Integration; gezielte Elternarbeit.
Das Menschenbild in der Heil- und Sonderpädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Perspektiven für eine menschenwürdige Lebensgestaltung (ethische und weltanschauliche Aspekte, Prinzipien für menschenwürdiges Sterben ua.).
Ursachen (Ätiologie) und Erscheinungsformen (Syndrome) von Störungen und Behinderungen unter Berücksichtigung ausgewählter Kapitel der Psychiatrie und Psychopathologie.
Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen, von Behinderungen im organischen und im seelisch-geistigen Bereich sowie deren wechselseitige Beeinflussung.
Paradigmen und Modelle der Heil- und Sonderpädagogik; Grundvoraussetzungen für das Lernen und deren Störanfälligkeit; Lernschwächen; Teilleistungsstörungen; Einfluß von Angst und Überforderung auf die Lernleistung; hirnphysiologische Prozesse als Grundlage funktionell-therapeutischer Übungen.
Diagnostik (Früherkennung und Erfassungssysteme); Interpretation psychologischer Gutachten.
GRUNDPROBLEME DER BEHINDERTENPÄDAGOGIK
1. Semester:
Gegenstand der Behindertenpädagogik; Definition und wissenschaftliche Konkretisierung einschlägiger Fachbegriffe.
Überblick über die Behinderungsformen und Verhaltensprobleme, ihre Genese und ihren Verlauf.
Überblick über diagnostische und anamnestische Möglichkeiten sowie über therapeutische Maßnahmen; Möglichkeiten und Grenzen der Prognose von Behinderungen.
Einführung in Schwerpunkte der sozialpädagogischen Tätigkeit bei behinderten Menschen, wie zB Pflege, Betreuung und Begleitung, spezielle Lernhilfe, Freizeiterziehung, Berufsvorbereitung, Hinführen zu einer weitgehend autonomen Lebensbewältigung ua.
Mehrfachbehinderungen: Überblick über mögliche Kombinationen von Störungen und Behinderungen; Primär- und Sekundärschädigungen; Auswirkungen multifaktorieller Schäden; Konsequenzen für die sozialpädagogische Tätigkeit; Einführung in die therapeutischen und prognostischen Möglichkeiten.
HEIL- UND SONDERPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN
1. bis 4. Semester:
Das sozialpädagogische Berufsfeld unter besonderer Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen, ihrer speziellen Funktionen, Zielsetzungen und Methoden; aktuellen Fragen, Probleme, Trends und Modelle heil- und sonderpädagogischer Intervention im In- und Ausland; Institutionen der Heil- und Sondererziehung als vernetzte Systeme.
Einführung in die Grundlagen der Blindenbildung, der Gehörlosenpädagogik, der Betreuung und Förderung körperbehinderter, geistig behinderter und mehrfach behinderter Menschen.
Die Bedeutung von Früherfassung und Frühförderung.
Möglichkeiten und Grenzen integrativer Modelle.
Behinderte Menschen in Heimen und heimähnlichen Einrichtungen.
Probleme der Dauerversorgung schwerstbehinderter Menschen in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen.
BIOLOGISCH-MEDIZINISCHE GRUNDLAGEN
1. Semester:
Einführung in die Genetik unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung endogener und exogener Faktoren.
Einführung in die Physiologie unter besonderer Berücksichtigung möglicher Behinderungsursachen; Aufbau und Funktion des Zentralnervensystems; Aufbau und Funktion der Sinnesorgane.
Überblick über die motorische und geistige Entwicklung des Kindes.
Einführung in die biologisch-medizinischen Grundlagen der Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters.
ASPEKTE DER ENTWICKLUNGSPSYCHOLOGIE
3. und 4. Semester:
Grundzüge der somatischen Entwicklung; innersekretorische Vorgänge; entwicklungsbedingte Veränderungen der Ich-Identität; Behinderung und Milieu.
Entwicklungsabweichungen und -störungen, ihre Diagnose und Behandlung; Entwicklungstests.
Spezielle entwicklungspsychologische Aspekte sozialpädagogischer Tätigkeit bei behinderten Kindern und Jugendlichen: emotionale, soziale und ethische Entwicklung; Lern- und Leistungsverhalten; Entfaltung der Kreativität; psychosexuelle Probleme ua.
ASPEKTE DER TIEFENPSYCHOLOGIE
3. und 4. Semester:
Einführung in die Psychoanalyse S. FREUDS (Theorie, Methodik).
Darstellung der Individualpsychologie A. ADLERS und der Analytischen Psychologie C. G. JUNGS; Überblick über weitere tiefenpsychologische Richtungen.
Neuere psychoanalytische Konzepte (Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie ua.)
Therapiekonzepte, die auf der psychoanalytischen Theorie aufbauen.
Anwendung der Psychoanalyse in der Therapie und Pädagogik (Kinderpsychotherapie, Psychoanalytische Pädagogik ua.).
ASPEKTE DER SOZIALPÄDAGOGIK
3. und 4. Semester:
Sozialpädagogische, soziologische und sozialpsychiatrische Aspekte der Behindertenpädagogik.
Der behinderte Mensch in Familie, Schule, Institution und Gesellschaft.
Gefahren der Sekundärschädigung durch Familie, Institution und soziale Umwelt.
Modelle beruflicher Integration.
Behinderte Menschen im Alter.
SPEZIELLE RECHTSKUNDE
4. Semester:
Der Behinderte in der Gesellschaft – gesetzliche Grundlagen; Rechtsgrundlagen der Rehabilitation.
Rechtliche Grundlagen der sozialen Sicherheit in Österreich, zB Sozialversicherungsrecht, Arbeitsmarktförderungsrecht, Behinderten-Einstellungsgesetz, Gesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Behindertengesetze und Sozialhilfegesetze der Bundesländer, Familienlastenausgleichsgesetz ua.
Der Behinderte im österreichischen Schulrecht.
Der Behinderte im österreichischen Steuerrecht.
Straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrgesetzliche Sonderbestimmungen für Behinderte.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des Ausbildungsbereiches A ist im Zusammenwirken mit den Lehrern der Ausbildungsbereiche B und C weitgehend praxisorientiert zu führen. Um eine größtmögliche Effektivität des Unterrichtes zu ermöglichen, sind die zeitgemäßen Methoden des Lehrens und Lernens, insbesondere die der Erwachsenenbildung, dem jeweiligen Gegenstand entsprechend aufbauend auf die Vorbildung als Erzieher bzw. Sozialpädagoge anzuwenden.
Alle im Ausbildungsbereich A tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.
Ausbildungsbereich B
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnis der Voraussetzungen sozialpädagogischer Tätigkeit in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung, ihrer methodisch-didaktischen Grundlagen sowie ihrer therapeutischen Möglichkeiten.
Lehrstoff:
SPEZIELLE DIDAKTIK
1. bis 4. Semester:
Der behinderte Mensch und sein soziales Umfeld; aktuelle gesellschaftspolitische Aspekte heil- und sonderpädagogischer Tätigkeit; zum Begriff „Behinderung“; Auswirkungen von organischen Behinderungen und Verhaltensproblemen auf die Entwicklung des Kindes und Jugendlichen (besondere Barrieren, Belastungsmomente, psychische Verarbeitungsmechanismen ua.); psychosomatische Zusammenhänge in der Heil- und Sondererziehung.
Der Sondererzieher und sein sozialpädagogischer Auftrag in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung: Berufsbild (Berufsmotivation, Anforderungsprofil, persönliche und fachliche Kompetenz, Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit, besondere berufliche Belastungsmomente ua.); Psychohygiene (Burnout-Vorbeugung, Supervision); Teamarbeit; interdisziplinäre Zusammenarbeit, Anliegen, Möglichkeiten und Grenzen partnerschaftlicher Kooperation mit den Angehörigen ua.
Spezielle methodisch-didaktische Aspekte: geplantes Erziehen und konzeptives Arbeiten in Institutionen der Heil- und Sondererziehung; spezielle sozialpädagogische Methoden zur Erfassung, Betreuung und Förderung behinderter Menschen; Vermittlung lebenspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten (Bewältigung des Alltagslebens, Selbständigkeitstraining, Mobilitätstraining uä.); Hilfestellung bei der gesellschaftlichen Integration (Schulbildung, Berufsfindung, Freizeitbewältigung, Sexualität und Partnerschaft, Lebensgestaltung und -erfüllung, Krankheit, Alter, Sterben); Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen; spezielle erzieherische Problemsituationen (Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Gewalt und Aggressivität, Drogenkonsum ua.) und Möglichkeiten einer sozialpädagogischen Intervention.
Behinderte Menschen im Spiegel der Kinder- und Jugendliteratur.
Spezielle Kasuistik: Analyse und Interpretation konkreter berufspraktischer Fall- und Problemsituationen.
ARBEITSWEISEN EINSCHLÄGIGER FACHEINRICHTUNGEN
1. bis 4. Semester:
Kennenlernen von Institutionen der Heil- und Sondererziehung sowie charakteristischer Behinderungsformen und Verhaltensschwierigkeiten.
Einführung in die Ziele, Arbeitsweisen, Organisationsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung sozialpädagogischer Berufsaufgaben (erzieherische Betreuung, schulische Förderung, Therapie, Visiten, Ambulanzbetrieb, Nachbetreuung ua.).
Spezielle methodische Aspekte: (Früh‑)Erfassung und Aufnahme; medizinisch-technische und psychologische Diagnoseverfahren (zB EEG, Audiometrie, Überprüfung des Sehvermögens, psychologische Tests ua.); therapeutische Ansätze (zB Frühförderung, Basale Stimulation, Physiotherapie, Ergotherapie, Spieltherapie, Psychotherapie, Gesprächstherapie, systemische Familientherapie, Logopädie ua.; Einsatz von Psychopharmaka):
Aufgaben, Methoden und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit; Kooperation mit den Angehörigen.
Falldemonstrationen; Kasuistik.
SONDERSCHULPÄDAGOGIK
2. Semester:
Übersicht über das Sonderschulwesen in Österreich; Organisation, Zielsetzungen, Methoden und aktuelle Fragen der Sonderschulpädagogik.
Sonderschulpädagogische Alternativmodelle des In- und Auslandes im Überblick.
Spezielle Aufgaben des Sondererziehers im Hinblick auf die schulische Betreuung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.
PSYCHOLOGISCHE UND PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNGSMETHODEN
1. Semester:
Grundlagen der Gruppentherapie.
Grundlagen der Verhaltensmodifikation.
Grundlagen der Gesprächstherapie.
Grundlagen der Spieltherapie.
Überblick über weitere, vor allem neuere therapeutische Ansätze und Modelle (theoretische Grundlagen, Methoden, Anwendungsbereiche, Vernetzung ua.).
METHODEN DER HEIL- UND SONDERERZIEHUNG
2. Semester:
Kenntnis psychodiagnostischer Methoden (Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung in Einzel- bzw. Gruppensituationen, Tests ua.).
Möglichkeiten planmäßiger Förderung behinderter Menschen.
Grenzen heil- und sonderpädagogischer Methoden.
Alternativmethoden (zB Waldorf-Pädagogik, Montessori-Pädagogik ua.).
Neuere methodische Ansätze (zB kommunikationstheoretisch, systemtheoretisch ua.).
EINFÜHRUNG IN FUNKTIONELL THERAPEUTISCHE METHODEN
Kognitives Training
3. Semester:
Verlauf und mögliche Störungen der kognitiven Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung psychosozialer Aspekte.
Trainingsmethoden zur Förderung der Wahrnehmungsleistung (Zielsetzungen, allgemeine Prinzipien, Methodik, Materialien ua.).
Spezielle Übungsprogramme bei Störungen in der kognitiven Entwicklung (Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Konzentrationsschwächen, Teilleistungsstörungen, Legasthenie ua.).
Bewegungstherapie
3. Semester:
Einführung in die Physiotherapie und in ihre Einsatzbereiche.
Die Entwicklung von Statik und Motorik; mögliche Abweichungen (Bewegungsanalysen); die Wirbelsäule als zentrales Achsenorgan; Haltungsfehler; Rückenschulung.
Cerebrale Bewegungsstörungen (CP); Minimale Cerebral-Paresen (MCP); Sensorische Integrationsstörungen (SI); andere Behinderungsformen im Kindes- und Jugendalter: Muskelerkrankungen, Querschnittssymptomatik ua.
Richtiges „Handling“ im Alltagsleben Behinderter: Lagerung, Tragen, An- und Ausziehen, Eßtherapie, Erleichterung von Bewegungsübergängen ua.
Einsatz von Hilfsmitteln (Schienen, Gehbehelfe uä.); operative orthopädische Maßnahmen; motopädagogische Förderung; Einführung in ausgewählte Sportarten (Reiten, Schwimmen, Schifahren ua.).
Ergotherapie
2. Semester:
Allgemeine Grundlagen der Ergotherapie.
Spezielle Aufgaben der Ergotherapie im funktionellen, pädiatrischen und psychiatrischen Bereich.
Rehabilitation und Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung der Selbsthilfe im täglichen Leben.
Handwerkliche Techniken und ihr therapeutischer Wert; Einsatz von Spielgut bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Gestalten mit unterschiedlichen Materialien im Dienste der Therapie (Gestalten mit Papier, Textiles Gestalten, Keramisches Gestalten, Gestalten in Holz, Graphisches Gestalten uä.).
Bildende Kunst als Therapie.
Musiktherapie
3. Semester:
Einführung in die Grundlagen, Zielsetzungen, Methoden und Einsatzbereiche der Musiktherapie.
Spezifische musiktherapeutische Methoden (Improvisation, Musikalischer Dialog uä.).
Der therapeutische Einsatz von Musik und musikalischen Elementen.
Selbsterfahrung in aktiver und rezeptiver Musiktherapie.
Anleitung zum Erfinden von Liedern, Musikgeschichten, Bewegungsabläufen zu Musik und einfachen Musikinstrumenten; Malen nach Musik ua.
Rhythmisch-musikalische Erziehung
2. Semester:
Überblick über die Zielsetzungen, therapeutischen Möglichkeiten und Einsatzbereiche der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Abgrenzung zu anderen Therapiebereichen.
Theoretische Grundlagen und methodisch-didaktische Aspekte der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Praktische Anwendung rhythmisch-musikalischer Methoden in den einzelnen Sparten der Heil- und Sondererziehung.
Rhythmisch-musikalische Übungen und Spiele für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene; kreatives Arbeiten im Bereich der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Logopädie
2. Semester:
Anatomie der Sprechorgane; Physiologie und Pathologie der Sprechatmung, der Stimmgebung und der Artikulation.
Phonetik, Sprachpsychologie, Sprachheilpädagogik.
Diagnose von Sprachbehinderungen im Kindes- und Jugendalter.
Therapeutische Möglichkeiten der Behebung bzw. Besserung sprachlicher Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung methodisch-didaktischer Aspekte.
Beratung von Sprachbehinderten bzw. deren Bezugspersonen.
Didaktische Grundsätze:
Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind sämtliche Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B vorwiegend im seminaristischen Betrieb durchzuführen.
Der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung – auch direkte Arbeit mit behinderten Menschen – zu nützen sind.
Die Unterrichtsplanung des Gegenstandes „Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen“, die Sicherung des Unterrichtsertrages dieser Lehrveranstaltung sowie die fachliche Begleitung der Schüler obliegen im Regelfall dem jeweiliger Lehrer für „Spezielle Hort- und Heimpraxis“.
Etwaige Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers/Supervisors erfolgen.
Alle im Ausbildungsbereich B tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.
Ausbildungsbereich C
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit, sozialpädagogische Berufsaufgaben in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen zu erkennen und fachkompetent, planmäßig und verantwortungsbewußt zu bewältigen.
Lehrstoff:
SPEZIELLE HORT- UND HEIMPRAXIS
1. bis 4. Semester:
Praktizieren in verschiedenen heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen des sozialpädagogischen Berufsfeldes bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung und der Gewinnung größtmöglicher Sicherheit in der Führung behinderter und verhaltensschwieriger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.
Didaktische Grundsätze:
Der Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ ist unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxisstätten im Regelfall geblockt anzubieten.
Die Praktika sollen unter Anleitung berufserfahrener Sozialpädagogen erfolgen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Praxislehrer zu leisten. Auf engste Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte und Praxisstelle ist größter Wert zu legen.
Der fachliche Ertrag der Praktika ist durch Vor- und Nachbesprechungen, schriftliche Arbeiten und praktische Übungen zu sichern.
B. FREIGEGENSTÄNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung spezieller institutioneller Gegebenheiten und individueller beruflicher Interessenslagen der Schüler.
Lehrstoff:
KOGNITIVES TRAINING
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
BEWEGUNGSTHERAPIE
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
ERGOTHERAPIE
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
MUSIKTHERAPIE
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
LOGOPÄDIE
4. Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der funktionell-therapeutischen Methoden ist auf dem eigenen Erleben und Erproben der Schüler aufzubauen und seminaristisch durchzuführen.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erhöhung der Fachkompetenz der Schüler bei der Bewältigung spezieller heil- und sonderpädagogischer Berufsaufgaben.
Lehrstoff:
PRAXISBERATUNG/SUPERVISION
1. bis 4. Semester:
Reflexion und Analyse von in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemen; Entwicklung von möglichen Lösungsstrategien bzw. – modellen.
GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR
1. bis 4. Semester:
Arbeit in der Selbsterfahrungsgruppe zur Reflexion der Berufsmotivation, zur Verbesserung der Gesprächs-, Zuhör- und Teamfähigkeit, zur Erhöhung der Konfliktlösungskompetenz ua.
TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR
3. bis 4. Semester:
Verstehen, Deuten und Analysieren konkreter Fallbeispiele aus tiefenpsychologischer Sicht; Erarbeitung von Vorschlägen für therapeutische Konzepte ua.
SPEZIELLE ERSTE HILFE
1. Semester:
Erwerb der Fähigkeit, behinderten Menschen verschiedener Behinderungsarten rasch und sicher
Erste Hilfe leisten zu können.
SPEZIELLE LEIBESERZIEHUNG
2. Semester:
Ausgewählte Übungen, die geeignet sind, psychomotorische Störungen auszugleichen bzw. den durch etwaige Behinderungen gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern; Auswahl und Einsatz von Behelfsgeräten; behindertengerechte Hilfestellung; Rettungsschwimmen ua.
Didaktische Grundsätze:
Um dem Schüler optimale Übungsgelegenheiten zu bieten, sind die Unverbindlichen Übungen in seminaristischer Form durchzuführen.
Querverbindungen zu den entsprechenden Pflichtgegenständen sind herzustellen und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10008880
Dokumentnummer
NOR40186226
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