Anlage III ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Anlage III

(zu § 72 und § 73)

Berechnung des KWK-Stroms

  1. a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
  1. i) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
  2. ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
  1. b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

​

–

Hierbei ist:

 

–

EKWK

die Strommenge aus KWK

–

C

die Stromkennzahl

–

QKWK

die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck

 

berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

   

​

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

  

  1. c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  2. d) Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  3. e) Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124028

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