Anlage II
Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen
- 1. Konformitätsbewertungen und Inspektionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.
- 2. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen druckführenden Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben.
- 3. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist.
- 4. Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
- 5. Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das druckführende Gerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller, Eigentümer oder Betreiber aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
- 6. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen und die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
- 7. Findet eine Inspektionsstelle, eine Betreiberprüfstelle für die Betriebsphase oder ein betriebseigener Prüfdienst anlässlich von Inspektionen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel, so hat diese Stelle den Betreiber hiervon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Stelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der druckführenden Geräte zu überzeugen.
- 8. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Inspektionsstelle für die Betriebsphase, die Betreiberprüfstelle oder der betriebseigene Prüfdienst die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben.
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