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Anlage D IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Anlage D

Inhalt des dreijährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 an die Wasserrechtsbehörde

Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Gesamtverzeichnis der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.2.Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z 1.3.Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Z 1 zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).4.Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Z 1.5.Besondere abwasserrelevante Vorkommnisse im Berichtszeitraum, die mit Indirekteinleitern in Zusammenhang stehen (zB Schäden an Bauwerken, Unfälle, Einleitungen in die Kanalisation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage oder die Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer usw.).

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