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Anlage C ZLZV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2022

Anlage C

Teil 2

Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe

1

Einführung

1.1

Das hier beschriebene Verfahren beinhaltet Angaben über:

 

a) Lärmmessflug und Messbedingungen,

 

b) Messung des am Boden empfangenen Luftfahrzeuglärms,

 

c) Korrektur der Messdaten,

 

d) Inhalt des Messberichtes und Gültigkeit der Messergebnisse.

1.2

Die Anweisungen und Verfahren sind in dieser Anlage beschrieben, um eine einheitliche Durchführung der Messflüge zu gewährleisten und den Vergleich zwischen Messflügen mit verschiedenen Luftfahrzeugmustern in unterschiedlichen geographischen Gebieten zu ermöglichen.

2

Lärmmessflug und Messbedingungen

2.1

Allgemeines

 

Dieser Abschnitt beschreibt die Bedingungen, unter denen die Lärmmessflüge durchzuführen sind, sowie die Messverfahren für die Bestimmung des vom Luftfahrzeug erzeugten Lärms.

2.2

Allgemeine Bedingungen

2.2.1

Der Messort, an dem der Lärm des Luftfahrzeuges erfasst wird, muss in ebenem Gelände liegen, das keine übermäßige Schallabsorption aufweist, (kein dichtes, ungemähtes oder hohes Gras, kein gefrorener Boden, kein Gebüsch oder bewaldete Flächen, Gebäude und Mauern im Umkreis der Messstelle). Innerhalb eines konischen Raumes über dem Lärmmesspunkt dürfen sich keine Hindernisse befinden, die das Schallfeld des Luftfahrzeuges beeinflussen. Der konische Raum wird definiert durch eine Achse lotrecht zum Boden und einen Halbwinkel von 75° von dieser Achse.

2.2.2

Die Messflüge müssen bei folgenden meteorologischen Bedingungen durchgeführt werden:

 

a)

Kein Niederschlag;

 

b)

relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 95% und nicht niedriger als 20% sowie Umgebungstemperatur nicht höher als 35°C und nicht niedriger als 2°C. Aus diesem Bereich sind diejenigen Werte ausgenommen, die im Temperatur/Luftfeuchtigkeits-Diagramm unterhalb der geraden Verbindungslinie zwischen 2°C/60% und 35°C/20% liegen;

 

c)

Windgeschwindigkeit nicht höher als 19 km/h (10 kt), Seitenwindkomponente nicht höher als 9 km/h (5 kt) bei einer Mittelungszeit von 30 s. Es müssen Flüge in gleicher Zahl mit und gegen den Wind durchgeführt werden;

 

d)

keine anderen außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen, die den Lärmpegel des Luftfahrzeuges an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Messpunkt zum Zeitpunkt der Lärmaufzeichnung wesentlich beeinflussen,

 

e)

die meteorologischen Daten müssen in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden gemessen werden.

2.3

Flug- und Messverfahren

2.3.1

Die Flug- und Messverfahren müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

2.3.2

Die Flughöhe über dem Boden und die seitliche Abweichung des Luftfahrzeuges zum Mikrofonstandort müssen durch ein von den normalen Bordinstrumenten des Luftfahrzeuges unabhängiges Verfahren ermittelt werden, wie z. B. Radarzielverfolgung, Theodoliten-Dreipunkt-Vermessung, fotografische Bestimmung oder ein anderes von der zuständigen Behörde anerkanntes Verfahren.

3

Messung des am Boden empfangenen Luftfahrzeuglärms

3.1

Allgemeines

3.1.1

Alle Messeinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

3.1.2

Die Schalldruckpegel müssen mit akustischen Messgeräten und nach Messverfahren aufgenommen werden, die den in Pkt. 3.2 genannten Forderungen genügen.

3.2

Messanlage

3.2.1

Die akustische Messanlage muss aus folgenden Geräten bestehen:

 

a)

Einem Mikrofonsystem mit einem Frequenzgang, der den in Pkt. 3.3 genannten Spezifikationen entspricht;

 

b)

Mikrofonstativen oder ähnlichen Befestigungen; die das Schallfeld möglichst wenig beeinflussen;

 

c)

Aufnahme-, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten deren Eigenschaften Frequenzgang, Dynamikbereich und Genauigkeit den in Pkt. 3.3 genannten Forderungen entsprechen;

 

d)

akustischen Kalibratoren, die Sinuswellen oder breitbandiges Rauschen eines bekannten Schalldruckpegels erzeugen. Wird breitbandiges Rauschen verwendet, ist das nicht übersteuerte Signal in Form von mittleren und maximalen quadratischen Mittelwerten (maximum root mean square) darzustellen.

3.3

Aufnahme-, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte

3.3.1

Der vom Luftfahrzeug erzeugte Lärm muss so aufgezeichnet werden, dass die vollständige Information einschließlich des zeitlichen Verlaufs gespeichert wird. Er muss den Maximalpegel und den Verlauf der Pegelkurve bis mindestens 10 dB(A) unterhalb des Maximalpegels enthalten.

3.3.2

Die Eigenschaften der gesamten Messanlage müssen den Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) entsprechen, die im Dokument Nr. 60651 enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die Charakteristiken der Mikrofone, Verstärker und Anzeigegeräte. Verfahren und Spezifikationen bezüglich der Schallpegelmesser sind sinngemäß in dieser Anlage aufgenommen und damit Bestandteil dieser Anlage.

3.3.

Das Ansprechen der gesamten Messanlage auf eine ebene fortschreitende sinusförmige Welle konstanter Amplitude muss im Frequenzbereich von 45 Hz bis 11500 Hz innerhalb der Toleranzgrenzen für die A-bewertete Kurve liegen, die im IEC Dokument Nr. 60651 für Klasse 1 Instrumente angegeben sind.

3.3.4

Das Schallsignal muss mit der zeitlichen Charakteristik „langsam“ („slow“) gemessen und durch einen A-Filter bewertet werden, wie im IEC Dokument Nr. 60651 festgelegt.

 

Anmerkung: Bei Messungen mit hohen Fluggeschwindigkeiten kann die dynamische Charakteristik „schnell“ („fast“) erforderlich sein, um den tatsächlichen Pegel zu erhalten.

3.3.5

Die Messanlage muss mit Hilfe von Freifeld-Kalibratoren akustisch kalibriert werden. Die Gesamtempfindlichkeit der Messanlage muss vor und nach jeder Messreihe mit Hilfe eines akustischen Kalibrators, der einen bekannten Schalldruckpegel bei bekannter Frequenz erzeugt, geprüft werden.

 

Anmerkung: Üblicherweise wird zu diesem Zweck ein Pistonphon mit nominal 124 dB und 250 Hz verwendet.

3.3.6

Bei Windgeschwindigkeiten über 11 km/h (6 kt) muss das Mikrofon während aller Messungen mit einem Windschirm ausgerüstet sein. Dieser Windschirm muss so beschaffen sein, dass die gesamte Messanlage einschließlich des Windschirms obigen Spezifikationen entspricht. Der Dämpfungsverlust bei der Frequenz des akustischen Kalibrators muss ebenfalls bekannt und in dem akustischen Bezugspegel für die Auswertung der Messungen enthalten sein.

3.4

Lärmmessverfahren

3.4.1

Das Mikrofon ist so zu orientieren, dass die Richtung, aus der der maximale Schalleinfall zu erwarten ist, mit der Kalibrierrichtung übereinstimmt. Das Mikrofon ist, gemessen von der Mitte der Mikrofonmembran, in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden anzuordnen.

3.4.2

Unmittelbar vor und nach jeder Messreihe ist die Messanlage am Messort mit einem akustischen Kalibrator zu kalibrieren, um die Empfindlichkeit der Anlage zu überprüfen und einen Bezugspegel für Bandauswertungen zu ermitteln. Das Kalibriersignal ist aufzuzeichnen.

3.4.3

Das Gesamtstörgeräusch, das sich aus dem Hintergrundgeräusch und dem elektrischen Rauschen der Messanlage zusammensetzt, muss vor der Lärmmessung des Luftfahrzeuges am Messort aufgezeichnet und ermittelt werden, wobei der Messbereich des Verstärkers so eingestellt wird, wie er für die Lärmmessung des Luftfahrzeuges verwendet wird. Wenn der maximale Schalldruckpegel des Luftfahrzeuges das Hintergrundgeräusch um weniger als 10 dB(A) überschreitet, muss der Anteil des Hintergrundgeräusches am gemessenen Schalldruckpegel nach einem anerkannten Verfahren korrigiert werden.

4.

Korrektur der Messdaten

4.1

Korrektur des Lärms an der Quelle

4.1.1

Sofern von der zuständigen Behörde verlangt, müssen Korrekturen für die Abweichungen zwischen der während der Messflüge erzielten Motorleistung und Propellerdrehzahl und der bei Referenzbedingungen höchstzulässigen Dauerleistung und Dauerdrehzahl nach einem anerkannten Verfahren durchgeführt werden.

 

Anmerkung: Korrekturverfahren sind im `Environmental Technical Manual on the Use of Procedures in the Noise Certification of Aircraft` des ICAO Committee on Aviation Environmental Protection beschrieben.

4.1.2

Korrekturen der Motorleistung und der Propellerdrehzahl sind nicht durchzuführen, wenn die für den Messflug ermittelte helikale Blattspitzen-Machzahl

 

  1. kleiner oder gleich 0,70 und die Differenz zwischen der für den Messflug ermittelten helikalen Blattspitzen-Machzahl und der helikalen Referenz-Blattspitzen Machzahl kleiner als 0,014 ist;

 

  1. größer als 0,70 und kleiner oder gleich 0,80 und die Differenz zwischen der für den Messflug ermittelten helikalen Blattspitzen-Machzahl und der helikalen Referenz-Blattspitzen-Machzahl kleiner als 0,007 ist;

 

  1. größer als 0,80 und die Differenz zwischen der für den Messflug ermittelten helikalen Blattspitzen-Machzahl und der helikalen Referenz-Blattspitzen-Machzahl kleiner als 0,005 (bei mechanischen Drehzahlmessern kleiner als 0,008) ist.

4.1.3

Eine Korrektur der Motorleistung ist nicht durchzuführen, wenn die tatsächliche Motorleistung bei jeder helikalen Blattspitzen-Machzahl um nicht mehr als 10% von der Referenzleistung abweicht; das Luftfahrzeugmuster mit einem Festblattpropeller ausgerüstet ist.

4.2

Korrektur der Flughöhe

4.2.1

Lärmmessungen, die in anderen Höhen als 300 m (985 ft) durchgeführt werden, müssen unter Anwendung des Entfernungsquadratgesetzes auf 300 m (985 ft) korrigiert werden.

5.

Messbericht und Gültigkeit der Messergebnisse

5.1

Messbericht

5.1.1

Der Messbericht muss die gemessenen und korrigierten Schalldruckpegel enthalten.

5.1.2

Der Messbericht muss die für die Messung und Auswertung aller Lärm- und Leistungsdaten des Luftfahrzeuges und aller meteorologischen Daten verwendete Ausrüstung enthalten:

5.1.3

Der Messbericht muss die folgenden meteorologischen Daten enthalten, die unmittelbar vor, während oder nach jedem Messflug an dem in Teil 1 Pkt. 3 vorgeschriebenen Messpunkt gemessen werden:

 

a) Lufttemperatur und relative Luftfeuchtigkeit,

 

b) Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen,

 

c) Luftdruck.

5.1.4

Der Messbericht muss die Besonderheiten der örtlichen Topographie, des Bodenbewuchses sowie alle Ereignisse, die die Schallaufzeichnungen beeinflussen können, enthalten.

5.1.5

Der Messbericht muss die folgenden Daten des Luftfahrzeuges enthalten:

 

a)

Muster, Baureihe und Werknummer des Luftfahrzeuges, Motore und Propeller,

 

b)

Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,

 

c)

alle Änderungen oder Sonderausrüstungen, soweit sie einen Einfluss auf die Lärmcharakteristik des Luftfahrzeuges haben,

 

d)

höchstzulässige Startmasse,

 

e)

für jeden Überflug die mit kalibrierten Instrumenten ermittelte Fluggeschwindigkeit und Lufttemperatur in Flughöhe,

 

f)

für jeden Überflug die mit kalibrierten Instrumenten ermittelte Motorleistung als Ladedruck oder Leistung, die Propellerdrehzahl in Umdrehungen pro Minute und andere relevante Parameter,

 

g)

Flughöhe über dem Lärmmesspunkt,

 

h)

entsprechende Herstellerdaten für die in den vorgenannten Absätzen aufgeführten Parameter unter Referenzbedingungen

5.2

Gültigkeit der Messergebnisse

5.2.1

Es müssen mindestens sechs gültige Überflüge durchgeführt werden. Der Lärmpegel LAmax ist das arithmetische Mittel der korrigierten Messpegel aller gültigen Lärmmessflüge. Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde darf kein gültiges Messergebnis beim Mittelungsprozess unberücksichtigt bleiben:

5.2.2

Die Anzahl LAmax der gültigen Überflüge muss so groß sein, dass sich statistisch ein 90%iger Vertrauensbereich ergibt, der 1,5 dB(A) nicht überschreitet.

Anmerkung: Verfahren zur Berechnung des 90%-Vertrauensbereiches sind in Anlage 1 des `Environmental Technical Manual an the Use of Procedures in the Noise Certification of Aircraft` des ICAO Committee on Aviation Environmental Protection beschrieben.

   

Schlagworte

Flugverfahren, Aufnahmegerät, Aufzeichnungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247481

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