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Anlage B Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Anlage B

ABSCHNITT A – WAHL VON DIREKTOREN DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE BELGIEN, DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG, DIE NIEDERLANDE, PORTUGAL, SPANIEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH, DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK VERTRETEN (IM FOLGENDEN ALS „GOUVERNEURE DES ABSCHNITTS A“ BEZEICHNET).

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts A benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts A.

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 11 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 4,5 vH der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 11 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  1. a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  2. b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen – angehoben haben, wird angenommen, daß diese 5,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 5,5 vH erreicht sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 4,5 vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 5,5 vH übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 11 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 11 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 10 Personen gewählt werden, die elfte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts A zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,4 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

ABSCHNITT B – WAHL DER DIREKTOREN DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE ANDERE LÄNDER VERTRETEN

Abschnitt B i) – Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als mittel- und osteuropäische Länder aufgeführten Länder (Empfängerländer) vertreten (im folgenden als Gouverneure des Abschnitts B i) bezeichnet).

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B i) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B i).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 12 vH der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B i) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  1. a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  2. b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 13 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 13 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 13 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 13 vH erreicht sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 12 vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 13 vH übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnittes B i) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

Abschnitt B ii) – Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als andere europäische Länder aufgeführten Länder vertreten (im folgenden als Gouverneure des Abschnitts B ii) bezeichnet).

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B ii) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B ii).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 20,5 vH der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B ii) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  1. a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  2. b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 21,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 21,5 vH erreicht sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 20,5 vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 21,5 vH übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B ii) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

Abschnitt B iii) – Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als nichteuropäische Länder aufgeführten Länder vertreten (im folgenden als Gouverneure des Abschnitts B iii) bezeichnet).

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B iii) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B iii).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied; das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 8 vH der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B iii) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  1. a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  2. b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 9 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 9 vH der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 9 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 9 vH erreicht sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 8 vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 9 vH übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B iii) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 5 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

ABSCHNITT C – REGELUNGEN FÜR DIE WAHL DER DIREKTOREN, DIE NICHT IN ANLAGE A AUFGEFÜHRTE LÄNDER VERTRETEN

Beschließt der Gouverneursrat nach Artikel 26 Absatz 3, die Zahl der Mitglieder des Direktoriums zu erhöhen oder zu verringern oder seine Zusammensetzung zu ändern, um Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen, so prüft der Gouverneursrat zunächst, ob diese Anlage geändert werden muß, und nimmt solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen seines Beschlusses vor.

ABSCHNITT D – ÜBERTRAGUNG VON STIMMEN

Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimme nicht zur Wahl eines Direktors nach Abschnitt A oder Abschnitt B i), Abschnitt B ii) oder Abschnitt B iii) beiträgt, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muß der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.

Ein Beschluß eines Gouverneurs, nicht an der Stimmabgabe für die Wahl eines Direktors teilzunehmen, läßt die Berechnung der berechtigten Stimmen nach Abschnitt A, Abschnitt B i), Abschnitt B ii) oder Abschnitt B iii) unberührt.

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