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Anlage A/Seite 1 HeizKAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage A/Seite 1

An

das Bezirksgericht/

die Schlichtungsstelle

1)

Antragsteller 2)

Antragsgegner: 3)

1.

2. sämtliche (weitere) Wärmeabnehmer 6)

ANTRAG

gemäß § 25 Abs. 1 Z 4) Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

3fach

Anlage A/Seite 2

a) Ich bin Wärmeabnehmer 6) im Nutzungsobjekt

Adresse:

Der Erstantragsgegner ist Wärmeabgeber 7) im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) 8)

Adresse:

b) 5) Der Antragsteller ist Wärmeabgeber im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) 8)

Adresse:

___________________________________________________________________________________

Das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) besteht aus mindestens vier Nutzungsobjekten 9), die durch

eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden. Die Nutzungsobjekte sind mit

Vorrichtungen zur Ermittlung der individuellen Verbrauchsanteile ausgestattet.

Ich stelle daher den

Antrag, 10)

…………………………………………….

………………………………………………

Ort und Datum

Unterschrift des(r) Antragsteller(s)

Anlage A/Seite 3

1) Hier ist jenes Bezirksgericht anzuführen, in dessen Sprengel das Gebäude liegt (§ 25 Abs. l

HeizKG). Umfaßt die wirtschaftliche Einheit (siehe unten) mehrere Gebäude und ist Antragsteller ein Wärmeabnehmer, so ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit jenes Gebäude heranzuziehen, in dem sich das Nutzungsobjekt des Antragstellers (siehe unten) befindet. In nachstehenden Gemeinden ist der Antrag zunächst bei der hiefür eingerichteten Schlichtungsstelle einzubringen: Klagenfurt, Neunkirchen, St. Polten, Stockerau, Linz, Salzburg, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, Innsbruck und Wien.

2) Antragsteller kann sowohl jeder Wärmeabnehmer als auch der Wärmeabgeber (siehe unten) sein.

Hier sind Name und Adresse des Antragstellers anzugeben. Bei mehreren Antragstellern sind alle Namen und Anschriften anzuführen, und es haben auch alle den Antrag zu unterfertigen. Bei Bestellung eines oder mehrerer bevollmächtigter Vertreter ist dies ebenfalls anzuführen und das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses durch Vorlage einer gültigen Bestellungsurkunde nachzuweisen.

3) Antragsgegner kann einerseits der Wärmeabgeber sein, der mit Namen und Adresse anzuführen ist. Für den Fall, daß dieser durch eine Hausverwaltung vertreten ist, ist diese ebenfalls zu nennen.

Andererseits sind alle (anderen) Wärmeabnehmer Antragsgegner. Von Amts wegen sind auch, soweit vorhanden, der Verwalter des Gebäudes sowie ein vom Wärmeabgeber beauftragtes Wärmeabrechnungsunternehmen dem Verfahren beizuziehen (§ 25 Abs. 3 HeizKG).

Bei Verfahren zur Frage des Vorliegens der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Wärmeverbrauches als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung sowie bei Verfahren, die die Erhaltung, Wartung und den Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum Gegenstand haben, ist auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 HeizKG von Amts wegen beizuziehen.

4) Für das Verfahren gemäß Z 4 (Durchsetzung des Anspruches auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile gemäß § 6 Abs. l und 2 HeizKG) ist ein eigenes Formular zu verwenden.

5) Nichtzutreffendes bitte streichen.

6) Wärmeabnehmer ist derjenige, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt (siehe unten) entweder

  1. a) als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,
  2. b) als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (vor allem der Hauptmieter), oder
  3. e) als Wohnungseigentümer nutzt (§ 2 Z 4 HeizKG).

7) Wärmeabgeber ist in der Regel bei einem Miethaus der Hauseigentümer, bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft; im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den Wohnungsinhabern (Inhabern der sonstigen Nutzungsobjekte) und dem (gewerbsmäßigen) Wänneerzeuger bzw. -lieferer ist dieser Wärmeabgeber (§ 2 Z 3 HeizKG).

8) Wirtschaftliche Einheit ist eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten (siehe unten) in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind (§ 2 Z 7 HeizKG).

9) Nutzungsobjekte sind die mit Wärme versorgten und mit geeigneten Meßvorrichtungen ausgestatteten Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna (§ 2 Z 5 HeizKG).

10) Hier ist, ausgehend vom Wortlaut des § 25 Abs. l Z l bis 3 und Z 5 bis 10 HeizKG, anzuführen, worauf sich der Antrag richtet.

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