Anlage B/Seite l
An
das Bezirksgericht/
die Schlichtungsstelle
1 ) |
Antragsteller: 2)
Antragsgegner: 3)
1.
2. sämtliche (weitere) Wärmeabnehmer 4)
ANTRAG
gemäß § 25 Abs. l Z 4 Heizkostenabrechnungsgesetz
Beilagen: Antrag 3fach
Kosten-Nutzen-Vergleich
Anlage B/Seite 2
Ich bin/Wir sind Wärmeabnehmer 4) im Nutzungsobjekt/in den Nutzungsobjekten
Adresse:
Der Erstantragsgegner ist Wärmeabgeber 5) im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit 6))
Adresse:
Das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) besteht aus mindestens vier Nutzungsobjekten 7), die durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden. Die Nutzungsobjekte sind nicht mit Vorrichtungen zur Ermittlung der individuellen Verbrauchsanteile ausgestattet.
Der Energieverbrauch im gesamten Gebäude kann von den Wärmeabnehmern überwiegend beeinflußt
werden.
Die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der individuellen Verbrauchsanteile wäre wirtschaftlich, zumal die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten mindestens 10 Prozent beträgt und höher ist als die Summe aus den nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus den innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile andererseits. Die Wirtschaftlichkeit der Ausstattung in diesem Sinn ergibt sich aus dem beiliegenden Kosten-Nutzen-Vergleich. 8)
Anlage B/Seite 3
Ich stelle daher den
Antrag,
das Bezirksgericht/die Schlichtungsstelle möge
- 1. dem Wärmeabgeber die nachträgliche Ausstattung des gegenständlichen Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit) mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile und
- 2. jedem Wärmeabnehmer im gegenständlichen Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) die Duldung der nachträglichen Ausstattung seines Nutzungsobjektes mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile
auftragen.
……………………………………………… | ……………………………………………….. |
Ort und Datum | Unterschrift des(r) Antragsteller(s) |
Anlage B/Seite 4
1) Hier ist jenes Bezirksgericht anzuführen, in dessen Sprengel das Gebäude liegt (§ 25 Abs. l HeizKG). Umfaßt die wirtschaftliche Einheit (siehe unten) mehrere Gebäude und ist Antragsteller ein Wärmeabnehmer, so ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit jenes Gebäude heranzuziehen, in dem sich das Nutzungsobjekt des Antragstellers (siehe unten) befindet.
In nachstehenden Gemeinden ist der Antrag zunächst bei der hiefür eingerichteten Schlichtungsstelle einzubringen. Klagenfurt, Neunkirchen, St. Polten, Stockerau, Linz, Salzburg, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, Innsbruck und Wien.
2) Hier sind Name und Adresse des Antragstellers anzugeben. Bei mehreren Antragstellern sind alle Namen und Anschriften anzuführen, und es haben auch alle den Antrag zu unterfertigen. Bei Bestellung eines oder mehrerer bevollmächtigter Vertreter ist dies ebenfalls anzuführen und das Bestehen' des Vollmachtsverhältnisses durch Vorlage einer gültigen Bestellungsurkunde nachzuweisen.
3) Antragsgegner ist einerseits der Wärmeabgeber (siehe unten), der mit Namen und Adresse anzuführen ist. Für den Fall, daß dieser durch eine Hausverwaltung vertreten ist, ist diese ebenfalls zu nennen.
Der Antragsgegner (Wärmeabgeber), die Hausverwaltung bzw. ein von diesen beauftragtes Wärmeabrechnungsunternehmen sowie auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 HeizKG sind von Amts wegen beizuziehen (§ 25 Abs. 3 HeizKG). Andererseits sind alle anderen Wärmeabnehmer Antragsgegner.
4) Wärmeabnehmer ist derjenige, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt (siehe unten) entweder
- a) als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,
- b) als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (vor allem der Hauptmieter), oder
- c) als Wohnungseigentümer nutzt (§ 2 Z 4 HeizKG).
5) Wärmeabgeber ist in der Regel bei einem Miethaus der Hauseigentümer, bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den Wohnungsinhabern (Inhabern der sonstigen Nutzungsobjekte) und dem (gewerbsmäßigen) Wärmeerzeuger bzw. -lieferer ist dieser Wärmeabgeber (§ 2.2 3 HeizKG).
6) Wirtschaftliche Einheit ist eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten (siehe unten) in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind (§ 2 Z 7 HeizKG).
7) Nutzungsobjekte sind die mit Wärme versorgten Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna (§ 2 Z 5 HeizKG).
8) Der geforderte Kosten-Nutzen-Vergleich muß von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets (insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heizund Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der Gewerbeordnung 1994 erstellt sein. Die Stellung des Antrages ohne Vorlage eines Kosten-Nutzen-Vergleiches ist unzulässig.
Der Kosten-Nutzen-Vergleich muß die Wirtschaftlichkeit der nachträglichen Ausstattung des Gebäudes mit Meßvorrichtungen belegen; diese ist dann gegeben, wenn durch den Einbau der Meßvorrichtungen in Zukunft mit einer Einsparung an Energiekosten von mindestens 10 Prozent zu rechnen ist und diese Einsparung höher ist als die Kosten der Ausstattung und der Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile — bezogen auf die übliche Nutzungsdauer (§ 6 Abs. l und 2 HeizKG).
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