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Anlage A Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anlage A

Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise

I.

Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Der Verkaufspreis eines von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich zusammen:
  1. A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,
  2. B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,
  3. C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,
  4. D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.
  1. 2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch eine öffentliche Apotheke aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

bis zu 7,29 Euro ein Zuschlag von 55% .......................

(= 35,5% Rohverdienst),

von 7,59 Euro bis 15,70 Euro ein Zuschlag von 49% .........................................................................................

(= 32,9% Rohverdienst),

von 16,26 Euro bis 26,25 Euro ein Zuschlag von 44% .........................................................................................

(= 30,6% Rohverdienst),

von 27,20 Euro bis 63,09 Euro ein Zuschlag von 39% .........................................................................................

(= 28,1% Rohverdienst),

von 65,45 Euro bis 90,74 Euro ein Zuschlag von 34% .........................................................................

(= 25,4% Rohverdienst),

von 94,27 Euro bis 108,99 Euro ein Zuschlag von 29% .........................................................................

(= 22,5% Rohverdienst),

von 113,39 Euro bis 130,80 Euro ein Zuschlag von 24% .........................................................................

(= 19,4% Rohverdienst),

von 135,74 Euro bis 203,43 Euro ein Zuschlag von 19,5% ......................................................................

(= 16,3% Rohverdienst),

von 211,40 Euro bis 363,30 Euro ein Zuschlag von 15% ..........................................................................

(= 13,0% Rohverdienst),

und über 371,37 Euro ein Zuschlag von 12,5% ........

hinzuzurechnen.

(= 11,1% Rohverdienst),

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

 

7,30 Euro bis 7,58 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .................................................................................

11,30 Euro,

15,71 Euro bis 16,25 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .................................................................................

23,40 Euro,

26,26 Euro bis 27,19 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .................................................................................

37,80 Euro,

63,10 Euro bis 65,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .................................................................................

87,70 Euro,

90,75 Euro bis 94,26 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .................................................................................

121,60 Euro,

109,00 Euro bis 113,38 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ...........................................................................

140,60 Euro,

130,81 Euro bis 135,73 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ...........................................................................

162,20 Euro,

203,44 Euro bis 211,39 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ...........................................................................

243,10 Euro,

363,31 Euro bis 371,37 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ..........................................................................

417,80 Euro.

  

  1. 2b. Werden Arzneispezialitäten durch hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener Verkaufspreis, der in öffentlichen Apotheken verrechnet werden darf.
  2. 2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
  1. 3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie von der Apothekerin/vom Apotheker hinzuzufügen.
  2. 4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 5 Cent zu ermitteln.
  3. 5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken:
  1. a) bei einem von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;
  2. b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.
  3. c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung als Taxierung auf dem Rezept.
  1. 6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist die Apothekerin/der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 3,45 Euro, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von 1,18 Euro zu berechnen.

II.

Die Berechnung der Arzneimittelpreise

a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe:

  1. 7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8 oder 9 ermittelt wird.
  2. 8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt:
  1. 9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.

a)

für die Herstellung von Destillaten und kohlensäurefreiem Wasser, einschließlich aller Nebenarbeiten, für 1 kg oder weniger ........................................................................................................

7,80 Euro

b)

für die Entkeimung nach den Bestimmungen des Arzneibuches, für 1 kg ..........................................................................................

24,45 Euro

c)

für das Kochen von Ölen oder weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filterns, für 1 kg ...........................................................................

24,45 Euro

d)

für die Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten, für 1 kg .......................................................................................................

3,20 Euro

e)

für die Herstellung von Lösungen, einschließlich der Extraktion und Filtration von Salzen, für 1 kg ...............................................

6,20 Euro

 

von Balsamen oder Ölen, für 1 kg ................................................

9,20 Euro

 

ist bei der Herstellung von Lösungen Erwärmen erforderlich, so erhöhen sich diese Vergütungen um je .........................................

6,20 Euro

f)

für die Herstellung von Ceraten, Pflastern oder Seifen, für 1 kg .......................................................................................................

24,45 Euro

g)

für die Mengung von feinen Pulvern, für 1 kg ............................

6,20 Euro

 

für die Mengung von Tees oder groben Pulvern, für 1 kg ...........

3,20 Euro

h)

für die Herstellung von Salben, Pasten, für 1 kg ohne Schmelzen .......................................................................................................

12,20 Euro

 

für die Herstellung von Emulsionen ohne Schmelzen .................

15,40 Euro

 

wenn dabei Schmelzen erforderlich ist ........................................

24,45 Euro

i)

für die Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen oder Essigen, wenn dabei eine Extraktion von Pflanzenstoffen erforderlich ist, für 1 kg ..............................................................

30,65 Euro

 

Zum Ausgleich des bei der Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen und Essigen entstehenden Stoffverlustes wird die Summe aus den Ansätzen der Bestandteile und der Vergütung für die Arbeit um ein Neuntel erhöht.

 

k)

für die Herstellung von Sirupen, für 1 kg ....................................

12,20 Euro

 

wenn dabei eine Extraktion eines Arzneimittels erforderlich ist

24,45 Euro

l)

für die Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden Stoffe bei dünnen Extrakten ........................................................

18,40 Euro

 

bei dicken Extrakten ....................................................................

36,50 Euro

 

bei Trockenextrakten ...................................................................

73,15 Euro

 

bei Fluidextrakten ........................................................................

36,50 Euro

   

  1. 10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Cents auf einen vollen Cent kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist aufzurunden. Ein Runden „von hinten“, also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.
  2. 11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind:

  1. 12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.
  2. 13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt, auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.
  3. 13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste Restmenge verbleibt, zu entnehmen.

c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen:

  1. 14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen berechnet.
  1. 15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 5 Cent, für alle anderen in der Arzneitaxe angeführten Mittel 30 Cent. Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 30 Cent. Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 30 Cent verrechnet werden.

d) Vergütungen für die zur Herstellung der von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe):

  1. 16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet:

 

 

Apotheke

Hausapotheke

 

 

Euro

Euro

a)

für ein Arzneimittel bis 300 g, das durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten bereitet wird

1,40

0,50

 

einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

2,85

0,75

 

für die Anfertigung einer Teemischung bis zu 100 g

1,40

0,50

 

einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen

2,85

0,75

b)

für das Lösen oder Anreiben eines oder mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel bis 300 g (ausgenommen das Gebrauchsfertigmachen einer Arzneispezialität) einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

3,45

1,00

 

für die Herstellung eines wässrigen Pflanzenauszuges ohne Erwärmen bis 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

3,45

1,00

 

für die Mengung von Pulvern bis 100 g,

3,55

1,00

 

für die Anfertigung von abgeteilten Pulvern bis zu 6 Stück,

3,55

1,00

 

für die Herstellung eines topischen Arzneimittels (Creme, Gel, Paste, Salbe, Emulsion) bis zu 100 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

3,45

1,00

 

für die Herstellung von Tabletten oder Pastillen bis zu 6 Stück,

3,55

1,00

 

für die Herstellung von rektal oder vaginal zu verabreichenden Zäpfchen, Kugeln oder Stäbchen bis zu 3 Stück,

3,55

1,00

 

für das Gebrauchsfertigmachen von Arzneispezialitäten

1,35

1,00

c)

für die Herstellung einer Abkochung oder eines Aufgusses bis 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

4,25

1,00

 

für die Herstellung einer Tinktur bis zu 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

4,25

1,00

 

für die Herstellung einer Emulsion bis zu 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen,

4,25

1,00

 

für das Abdampfen einer Flüssigkeit bis zu 100 g

4,25

1,00

d)

für das Entkeimen (Gefäß bis zu einer Inhaltsmenge von 300 ml, Gerät, Arzneimittel bis 300 g),

5,55

1,00

 

für die Herstellung einer Lösung unter aseptischen Bedingungen bis 300 g (ausgenommen das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen), auch bei Abgabe in geteilter oder vervielfältigter Form bis zu 3 Teilen,

5,70

1,00

 

für die Herstellung von Augentropfen unter aseptischen Bedingungen bis zu 30 g,

5,55

1,00

 

für das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen

2,85

-

e)

Ein Zuschlag von

ist für das Füllen von Kapseln (Gelatinekapseln, Pulverkapseln aus Papier) einschließlich der Vergütung für die Kapseln bis zu 6 Stück zu berechnen;

1,40

0,25

 

Ein Zuschlag von

ist für die Herstellung einer isotonen Lösung ohne bestimmten ph-Wert unter aseptischen Bedingungen bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen;

1,40

0,25

 

Ein Zuschlag von

ist für das Einstellen des pH-Wertes einer Lösung bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen.

4,25

0,75

f)

Ein Zuschlag von

ist bei Überschreitung der unter lit. a bis e angegebenen Gewichtsmengen oder Stückzahlen für jede darüber hinaus abzugebende kleinere bis gleich große Menge zu verrechnen.

0,70

0,25

g)

Zusatzvergütung im Rahmen eines Suchtgiftprogrammes je Dauerverschreibung

20,70

-

h)

Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, für die Dauer eines Monats

10,35

-

i)

Vergütung für jede Füllung von parenteralen Applikationshilfen (zB Schmerzpumpen)

9,95

-

j)

Sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus verschiedenen der oben angegebenen Gruppen lit. a bis c auszuführen, so ist nur die jeweils höchste Vergütung zu berechnen. Sind zur Herstellung eines Arzneimittels mehrere Arbeiten derselben Gruppe erforderlich, so ist die entsprechende Vergütung nur einmal zu berechnen.

    

e) Vergütung für Gefäße:

  1. 17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.
  2. 18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.
  1. 19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.

III.

Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger Krankenanstalten

  1. 20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).
  1. 21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18 angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.
  1. 22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 erster bis fünfter Satz darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk der Ärztin/des Arztes „expeditio nocturna“ oder einen anderen Vermerk der Ärztin/des Arztes (zB „Erste Hilfe“, „per. vit.“), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.
  1. 23. Die Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen nach Z 16 lit h für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, darf von Apotheken den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn auf dem Rezept ein Sichtvermerk angebracht ist, womit dokumentiert ist, dass eine Bewilligung gemäß Heilmittel-BuK-VO BGBl. II Nr. 473/2004 idgF für die Kostenübernahme der jeweiligen psychotropen Substanz und deren Auseinzeln eingeholt wurde.

Schlagworte

Großhandelsspanne, Bezugspreis, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40259366

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