vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.
Anlage 9
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kappenmacher |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten | |
Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten | |
Aufzeichnen von Schablonen | |
Zuschneiden von Hand | |
- | Zuschneiden mit Maschine |
Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen | |
Drahten | |
Ösen | Ösen mit Maschine |
Bügeln | |
Handnähen und Adjustieren der Kappen | |
- | Auswählen und Beurteilen des zu verarbeitenden Materials |
- | Berechnen des Materialbedarfes |
- | Nähen auf Spezialmaschinen |
- | Kenntnis der Lagerung und Verpackung des verarbeiteten Materials |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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