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Anlage 8 BGewV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2013

Anlage 8

(zu den §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2)

Verfahren zur Bewertung und Einstufung von Badegewässern

(beginnend mit Badesaison 2013)

  1. 1. Mangelhafte Qualität

Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.

  1. 2. Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn

  1. 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserd als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
  1. a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
  2. b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
  3. c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
  1. 3. Gute Qualität

Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn

  1. 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
  1. a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
  2. b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
  3. c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
  1. 4. Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn

  1. 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
  2. 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
  1. a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
  2. b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
  3. c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).

Anmerkungen:

a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisonen.

b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlich- keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil- Wert wie folgt abgeleitet:

  1. 1. Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
  2. 2. Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
  3. 3. Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.

    Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).

    Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).

c „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

d „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40153291

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